BAU- UND MIETRECHT

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 BAU- UND MIETRECHT

Das Baurecht ist ein großes Rechtsgebiet, welches sich u.a. mit Verträgen, dem Mietrecht, dem Vertragsrecht, Nachbarschaftsstreitigkeiten usw. befasst.

Kauf eines Hauses
Als Käufer haben Sie das Recht, dass das, Kaufobjekt Ihren Wünschen entspricht. Wenn dies nicht der Fall ist, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten oder Schadensersatz fordern. Sie können auch einen Preisnachlass fordern. Sie müssen den Verkäufer rechtzeitig davon in Kenntnis setzen, wenn Sie mit der gelieferten „Sache“ nicht zufrieden sind; Wenn Sie dies nicht rechtzeitig anzeigen,verspielen Sie unter Umständen Ihre Gewährleistungsrechte.

Bauvertrag
Ein Bauvertrag wird abgeschlossen, wenn man ein Haus bauen lässt. Auf dem Bauunternehmer lasten erhebliche Verpflichtungen, die den Auftraggeber schützen sollen. Das Gesetz sieht vor, dass der Bauunternehmer bei Überschreiten der Kosten in Zusammenhang mit Mehrarbeit, nur dann berechtigt ist, diese Mehrkosten in Rechnung zu bringen, wenn er Sie darüber informiert hat und der Bedarf an Mehrkosten notwendig ist. Weiterhin haftet der Bauunternehmer für die durch ihn genutzten Materialien und Hilfsmittel. Ein guter und erfahrener Rechtsanwalt verhindert, dass sie buchstäblich baden gehen. Schalten sie deswegen rechtzeitig einen erfahrenen und versierten Rechtsanwalt ein, auch um den Bauvertrag auf Fehler zu überpüfen.

Mietrecht
Die Rechte und Pflichten der Parteien eines Mietvertrages ergeben sich aus dem Gesetz und der Rechtsprechung. Eines der wichtigsten Elemente im Mietrecht ist, dass beide Parteien sich wie „gute“ Mieter und Vermieter verhalten müssen. Ein Mieter wird angehalten, die Miete rechtzeitig und korrekt zu überweisen. Ein Vermieter ist wiederum angehalten, das Mietobjekt zu unterhalten und notfalls Mängel zu beseitigen. Falls der Mieter oder der Vermieter seine Pflichten nicht erfüllt, kann dies zu Streitigkeiten führen, wobei es ratsam ist, rechtzeitig sachkundigen und fachmännischen Beistand einzuschalten.

Nachfolgend werden die häufigsten Streitpunkte zwischen Mieter und Vermieter im  privaten Sektor angesprochen.

Mietrückstand
Wenn ein Mieter die Miete über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten nicht entrichtet hat, kann der Vermieter in einem Verfahren beim „Kantongericht“ sowohl die Aufhebung des Mietvertrages als auch die Räumung des Mietobjektes fordern. Dies beinhaltet, dass der Mieter das Mietobjekt innerhalb eines durch den Richter festgelegten Zeitraums verlassen muss. Der Richter wird u.a. beurteilen, ob sich der Mieter wie ein guter Mieter verhalten hat. Gute Mieterschaft wird immerhin auch dadurch gekennzeichnet, dass die Miete pünktlich beglichen wird. Es können jedoch einige Ursachen eine Rolle spielen, durch die der Mietrückstand entstanden ist, die der Richter in seiner Beurteilung mit einfließen lässt. Eine Ursache kann z.B. sein, dass der Vermieter einen angezeigten Mangel am Mietobjekt nicht beseitigen will. In diesem Fall hat der Mieter zum Teil das Recht, unter bestimmten Voraussetzungen, die Monatsmiete einzubehalten, bis der Mieter die Mängel beseitigt hat. Wichtig ist hierbei, dass der Mieter nicht alle Mängel beseitigen muss. Kleine Reparaturen, z.B. das Entlüften der Heizung, gehen zu Lasten des Mieters.

Ein Mieter möchte die Miete zwar bezahlen, er hat aber vorübergehend ein zu geringes Einkommen, um die Miete zu entrichten. Hier bietet ein erfahrener und fachkundiger Anwalt für Mietrecht, indem er, wenn möglich, mit der Gegenpartei eine Zahlungsreglung treffen kann. Wenn der Richter der Forderung des Vermieters auf Aufhebung des Mietvertrages zugestimmt hat, gibt es noch immer Möglichkeiten, die Räumung zu verhindern. In diesem Fall ist es ratsam, sofort einen erfahrenen und sachkundigen Rechtsanwalt einzuschalten.

Mängel an der Wohnung
Es gibt nichts Schlimmeres als eine Wohnung, die verschiedene Mängel hat und ein Vermieter, der, oft aus Bequemlichkeit, die Mängel nicht beseitigt. In den meisten Fällen geht man davon aus, dass der Mieter juristisch auf dünnem Eis steht, weshalb in der Regel nichts unternommen wird. Der Mieter hat sehr wohl diverse Möglichkeiten, gegen den Vermieter vorzugehen, z.B. Mietkürzung und Mietverzug. Für Fragen über verschiedene Möglichkeiten können Sie freibleibend Kontakt mit uns aufnehmen.

Ruhestörender Lärm und Belästigung durch den Mieter 
Wenn ein Mieter eine erhebliche Belästigung für die Mitbewohner darstellt, kann der Vermieter in einem Verfahren beim sog. “Kantonrichter“ die Aufhebung des Mietvertrages einfordern. Der Kantonrichter wird dann beurteilen, ob der Mieter sich als „guter“ Mieter verhalten hat. Für die Bewertung ist insbesondere wichtig, in welchem Umfang die Belästigung besteht und ob der Mieter sich bemüht hat, den Umfang der Belästigung zu reduzieren. Sollten Sie über eines der oben besprochenen Themen Fragen haben, so können sie vollkommen unverbindlich und freibleibend Kontakt mit uns aufnehmen. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung. Auch wenn Sie unsicher sind und einfach nur Fragen haben, können Sie diese freibleibend stellen.

Kontakt
Gerne beantworten wir Ihre Fragen. Hierzu können sie telefonisch Kontakt mit uns aufnehmen oder das Kontaktformular so vollstandig wie möglich ausfüllen. Wir werden uns dann in Kürze mit Ihnen in Verbindung setzen.

Spera & Partners

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