INSOLVENZRECHT

Hier finden Sie alle Jurisdiktionen für Unternehmer.

Privatpersonen

Klicken Sie hier für alle Rechtsformen für Privatpersonen

INSOLVENZRECHT

Im insolvenzrecht geht es um die Beschlagnahme der Vermögenswerte des Unternehmers (Personengesellschaft, VOF, BV, und NV). Der Unternehmer kann dann nicht mehr frei über sein Vermögen verfugen. Das Gericht beuftragt einen Insolvenzverwalter, der für die Liquidation der Vermogenswerte zugunsten der gesamten Gläubiger verantwortlich ist.

Interessenskonflikte
Die Interessen des Insolvenzverwalters stehen oft im Widerspruch mit denen des Unternehmers, der insolvent ist. Viele Unternehmer denken, dass der Insolvenzverwalter beauftragt wird, um dem Unternehmer zur Seite zu stehen; dies ist ein ernstes Missverständnis. Der Insolvenzverwalter nimmt lediglich eine vermittelnde Funktion ein. Einerseits soll er die Belange der gesamten Gläubiger beherzigen, anderseits soll er auch alle sozialen Interessen berücksichtigen.

Rechte in der Insolvenz
Es ist also nicht so, dass ein Unternehmer, der insolvent ist, keine Rechte mehr hat. Der Insolvenzverwalter hat eine Sorgfaltspflicht und der insolvente Unternehmer hat die Möglichkeit, gegen jede Entscheidung des Insolvenzverwalters beim “Rechter commisaris“ ein Verfahren zu beginnen.

Haftung des Verwalters / Geschäftsführers
Der Insolvenzverwalter wird zunächst untersuchen, in welchem Umfang der Unternehmer seinen gesetzlichen und rechtlichen Verpflichtungen nachgekommen ist. So wird der Insolvenzverwalter unter anderem prüfen, ob der Unternehmer die Jahresabschlussbilanzen bei der Industrie und Handelskammer rechtzeitig veröffentlicht hat, ob der Unternehmer seiner Pflicht zur Buchhaltung nachgekommen ist oder ob die Einlagen vollständig erbracht sind. Wenn der Unternehmer die Jahresabschlüsse nicht rechtzeitig veröffentlicht oder einer anderen gesetzlichen Verpflichtung nicht nachgekommen ist, wird dies als “kennelijk onbehoorlijk bestuur“ (ein misstand in der Verwaltung) bezeichnet. Von ‘kennelijk onbehoorlijk bestuur’ ist laut Oberstem Gerichtshof erst dann die Rede, wenn kein redlich denkender Geschäftsführer unter den gleichen Umständen derart gehandelt hätte. Wenn einmal feststeht, dass der Geschäftsführer ‘kennelijk onbehoorlijk’ (unangemessen) gehandelt hat, haftet er persönlich für den Fehlbetrag in der Liquidationsmasse. Dieser Fehlbetrag kann schwindelerregend hoch sein, und der Unternehmer kann mit seinem Privatvermögen haften. Auch kann der Insolvenzverwalter den Unternehmer persönlich in Anspruch nehmen, wenn er der Meinung ist, dass der Unternehmer grob fahrlässig gehandelt hat.

Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn:
1) der Unternehmer bei der Begründung von Verbindlichkeiten wusste oder eigentlich wissen sollte, dass das Unternehmen die angegangene Verpflichtung nicht einhalten konnte;
2) der Unternehmer daran beteiligt war oder bewirkt hat, dass das Unternehmen bereits bestehenden Pflichten nicht nachgekommen ist, wodurch der betreffende Gläubiger Schaden erlitten hat und dem Unternehmer ein hinreichend schwerer Vorwurf gemacht werden kann.
3) der Unternehmer es unterlässt, in einer Situation, in der dies von ihm hätte erwartet werden können, die Belange der Gläubiger zu beherzigen, z.B. durch entsprechenden Maßnahmen wie: Warnung der Gläubiger, Aussetzung der Bezahlung o.ä.

Wenn der Insolvenzverwalter den Unternehmer wegen offensichtlich irreführender Buchhaltung oder grober Fahrlässigkeit verantwortlich macht, kann der Unternehmer sein Privatvermögen verlieren, weil der Insolvenzverwalter dieses Vermögen zugunsten der Gesamtgläubiger einfordert. Diese wenig erstrebenswerte Situation kann Ihre persönliche Insolvenz bedeuten.

Fachkundiger Insolvenzanwalt
Durch die Inanspruchnahme rechtzeitiger fachkundiger und spezialisierter Rechtshilfe, kann geprüft werden, inwieweit der Unternehmer (Verwalter), einer aus dem Gesetz oder der Satzung hervorgehende Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Auch besteht grundsätzlich noch die Möglichkeit, eine solche Pflichtverletzung wieder gut zu machen.

Gerne beantworten wir Ihre Fragen. Hierzu können sie telefonisch Kontakt mit uns aufnehmen oder das Kontaktformular so vollständig wie möglich ausfüllen. Wir werden uns dann in Kürze mit Ihnen in Verbindung setzen.

Spera & Partners

Mit Niederlassungen in den Niederlanden und Deutschland kann unser Büro die Nachfrage für grenzüberschreitende juristische Dienstleistungen in professioneller Weise.

Home
Über uns
Unternehmen
PRIVATPERSONEN
KONTAKT
COOKIE-RICHTLINIE
Datenschutzerklärung

 

Klever Straβe 88 40477 DÜSSELDORF (Deutschland)
+49 (0)211 5403 9693

Valkenburgerweg 18 6411 BN HEERLEN (Niederlande)
+31 (0)45 4009591

Amerikalaan 70 D 6199 AE MAASTRICHT (Niederlande)
+31 (0)43 3255524