FAMILIENRECHT
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FAMILIENRECHT
Ehescheidungsverfahren
Ein Ehescheidungsverfahren kann sowohl einseitig als auch im beiderseitigen Einvernehmen beantragt werden. In Kürze wird das Gesetz zum Ehescheidungsverfahren in einigen Punkten geändert. Ziel ist es, dass Eltern frühzeitig über die Ausübung der Elternschaft nach der Scheidung nachdenken und diesbezüglich gute Absprachen im Sinne des Kindes treffen. Nach der Gesetzänderung müssen Eltern einen sog. Elternschaftsplan vereinbaren, in dem sie angeben, wie Sie gemeinschaftlich die Fürsorge und Erziehung ihrer Kinder nach der Scheidung regeln möchten. Die Aufstellung eines solchen Elternschaftplans ist sowohl beim einseitigen als auch bei einen beidseitigen Scheidungsantrag verpflichtend.
In diesem Rahmen ist es sehr wichtig, einen fachmännischen und erfahrenen Rechtssanwalt zur Seite zu haben, der zusammen mit Ihnen die verschiedenen Seiten einer Scheidung beleuchtet, die eine Rolle bei der Versorgung und Erziehung der Kinder spielen, sodass in Absprache ein individueller und maßgeschneiderter Elternschaftsplan erstellt werden kann. Nach oder während des Ehescheidungsverfahrens muss auch die Ehegemeinschaft, bestehend aus gemeinschaftlichem Besitz und Schulden, auseinander gesetzt werden. Unsere Kanzlei ist Ihnen hierbei gerne behilflich. Ein erfahrener Scheidungsanwalt vermeidet, dass Sie im Rahmen der Verteilung der Gemeinschaftsgüter benachteiligt werden.
Auch bei einer kinderlosen Scheidung kann eine Scheidung in beiderseitigem Einvernehmen beantragt werden. Die Folgen der Scheidung werden dann, nach zustande kommen einer Scheidungsvereinbarung, festgelegt.
Umgangsrecht
Sie haben im Grunde Recht auf Umgang mit den Kindern, auch wenn Sie nicht verheiratet waren und Sie Ihre Kinder nicht rechtmäßig anerkannt haben. Unsere Kanzlei strebt, in erster Instanz in Absprache mit Ihrem Ex-Partner an, eine Umgangsreglung fest zu legen, die dem Wohle des Kindes entspricht. Meistens führt dies zu einem schnellen und effizienten Ergebnis. Sollte dies nicht zum gewünschten Resultat führen, ist es selbstverständlich möglich, eine Umgangsreglung durch das Gericht feststellen zu lassen. Sowohl in der Vermittlungsphase als auch im Verfahren sind wir gerne bereit, Ihre Interessen auf eine fachmännische und adäquate Art und Weise zu vertreten. Ein Richter wird ein Ersuchen auf Umgangsrecht nur weigern, wenn dies nicht dem Wohle des Kindes dient. Der Kinderschutzbund berät den Richter in diesem Rahmen nach einer eingehenden Untersuchung.
Nicht zufrieden über die Umgangsreglung? Auch bereits festgelegte Besuchsreglungen können geändert werden, wenn Änderungen der Umstände eintreten und wenn ihr Kind sich, zum Beispiel, gegen das Umgangsrecht wehrt.
Wenn eine Umgangsreglung durch die Gegenseite nicht eingehalten wird, kann diese durch ein Verfahren gezwungen werden, den Umgang stattfinden zu lassen. Auch hier ist ein fachmännischer und schneller juristischer Beistand sehr wichtig.
Elterliches Sorgerecht
Wenn beide Elternteile das elterliche Sorgerecht ausüben, fällen Sie beide wichtige Entscheidungen über die Versorgung und Erziehung des Kindes, z.B. die medizinische Versorgung und die Wahl der Schule. Wenn sie nicht verheiratet sind, erhält nur die Mutter das Sorgerecht. Um auch den Vater in die Verantwortung zu ziehen, kann auf Ersuchen eines oder beider Elternteile durch das Gericht ein gemeinschaftliches Sorgerecht festgelegt werden. Auch nach einer Ehescheidung gilt als Grundsatz die Weiterführung des gemeinsamen Sorgerechtes, wobei Eltern vor der Ehescheidung Absprachen machen müssen über die Sorge und Erziehung der Kinder nach der Scheidung.
Änderung des gemeinschaftlichen Sorgerechtes
Wenn die Gegenseite zum Beispiel nicht in der Lage ist, die Versorgung und die Erziehung der Kinder in einer vernünftigen Art und Weise auszuüben, kann eine Änderung des Sorgerechtes beantragt werden. Jedoch kann eine schlechte Kommunikation zwischen Eltern durch das Gericht nicht als annehmbarer Grund für die Änderung des Sorgerechtes anerkannt werden. Es muss daher eine Situation bestehen, bei der das Kind sich zwischen beiden Eltern entscheiden muss und es deshalb nicht länger dem Wohle des Kindes dient, wenn beide Elternteile das Sorgerecht gemeinsam ausüben.
Unterhaltspflicht
Bei einer Scheidung spielt die Festlegung der Unterhaltsreglung für den Partner und die Kinder eine wichtige Rolle. Bei der Feststellung der Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern und des Partners spielen einerseits das Bedürfnis der Kinder und zum anderen, das des ehemaligen Partners, eine wichtige Rolle und andererseits die Belastungsfähigkeit desjenigen, der die Unterhaltsverpflichtungen zu zahlen hat. Unsere Kanzlei verfügt über eine ausgeprägte fachmännische Erfahrung und Kenntnisse bezüglich der Berechnung der Unterhaltspflicht für Kinder und des Partners.
Sind Sie nicht mehr in der Lage, Unterhalt zu zahlen, weil ihre Einkommenssituation sich geändert hat? Wenn dem so ist, sind Sie bei uns an der richtigen Adresse. Wir können einen Antrag beim Gericht einreichen, um die Unterhaltsleistung abzuändern. Um letztendlich feststellen zu lassen, ob Sie nicht mehr in der Lage sind, der Unterhaltsverpflichtung nachzukommen, wird durch unsere Kanzlei erst eine sog. Belastungsberechnung auf Grundlage der durch Sie zur Verfügung gestellten Unterlagen aufgestellt. Es ist sehr wichtig, rechtzeitig einen fachmännischen und erfahrenen Ehescheidungsanwalt einzuschalten, damit Sie später nicht mit erhöhten Unterhaltsverpflichtungen konfrontiert werden.
Beenden einer Beziehung
Auch wenn Sie nicht verheiratet waren und Ihre Beziehung beendet ist, müssen einige Angelegenheiten geregelt werden, wie zum Beispiel Hausratverteilung und Verteilung der gemeinschaftlichen Güter. Es ist oft sinnvoll, auch in einem solchen Fall fachmännischen und erfahrenen juristischen Beistand einzuschalten, um Benachteiligung zu vermeiden.
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